DELUXE Germany


Our CGV

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deluxe Germany GmbH im Folgenden genannt DELUXE

§ 1 Wirkbereich

1.           Die AGB gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und für künftige Fälle gleicher Art. DELUXE behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB.

2.           Verbraucher sind natürliche Personen ohne das eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer  sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die gegenüber DELUXE in gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist können Verbraucher oder Unternehmer sein.

3.           Für alle Lieferungen/Leistungen und Angebote von DELUXE gelten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ausschließlich die diese AGB, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Sollten für bestimmte Lieferungen/Leistungen und Angebote von DELUXE abweichende Vereinbarungen getroffen werde, so gelten diese AGB ergänzend. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen auf die Übermittlung der AGB des Vertragspartners erzeugt keine vertragliche Einbeziehung. Die AGB gelten auch dann, wenn DELUXE in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Lieferungen/Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Sollten die Geschäftsbedingungen des Kunden ebenfalls Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so verzichtet der Kunde auf ihre Anwendung mit der Bestellung, spätestens mit Annahme der Lieferung/Leistung. Diese in Annahme gilt zudem damit ausdrücklich als Annahme unserer AGB.

 

§ 2 Angebote /  Auftragsbestätigungen

 

2.1.        Angebote von DELUXE sind freibleibend, sofern sie seitens von DELUXE nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet  werden; sie stellen die Aufforderung  an den Kunden dar, DELUXE einen Auftrag zu erteilen. Offensichtliche Angebotsfehler können vor Annahme des Auftrags von DELUXE berichtigt werden. Der Auftrag des Kunden stellt für ihn ein bindendes Angebot dar, das DELUXE innerhalb von 4 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Lieferung/Leistung oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages annehmen kann. Hat sich der Kunde zur Erbringung von Sicherheiten wie z.B. Anzahlungen, Bürgschaften o.Ä verpflichtet, ist DELUXE erst dann zur Ausführung verpflichtet, wenn die entsprechende Sicherheit vollständig erbracht wurde. DELUXE ist jedoch berechtigt vorher mit der Ausführung zu beginnen. Erfolgt die Erfüllung der Sicherheit nicht, ist DELUXE zum Rücktritt des Auftrages berechtigt. Entstehende Schäden hierheraus sind vom Kunden zu ersetzen.

2.2.        Mündliche Zusagen oder Zusagen von DELUXE bedürfen der ausdrücklichen Übernahme in die schriftliche Auftragsbestätigung, um Vertragsbestandteil zu werden. Es sei hier mit Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter/innen von DELUXE nicht befugt sind mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung hinausgehen. Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsbestätigung jedoch vor Beginn der Lieferung/Leistung von DELUXE eingehen. Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. DELUXE behält sich das Recht vor Aufträge, die zum Zeitpunkt der Erteilung ganz oder teilweise nicht ausführbar sind nach Ablauf von 2 Monaten ohne schriftliche Benachrichtigung an den Auftraggeber zu stornieren. Sofern DELUXE nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt sind Schadensersatzansprüche Seitens des Auftraggebers aus verzögerter oder unterbliebener Leistung/Lieferung nicht herleitbar.

2.3.        Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Liefer-/Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.

2.4.        Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Lieferung/Leistung nicht verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Geänderte Lieferungen/Leistungen durch Produktänderungen von Vorlieferanten gelten als vertragsgemäß, soweit der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung über die geänderte Liefer-/Leistungsausführung schriftlich widerspricht. Bei Verbesserungen und Änderungen von Vorlieferanten behält sich DELUXE Abweichungen von Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Die Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Äußerung oder Werbung ist keine vertragsgemäße Angabe der Beschaffenheit der Ware.

2.5.        DELUXE behält sich zudem die ausschließlichen Rechte und Ansprüche an allen Angebotsunterlagen, Berechnungen, Entwürfen, Schaltbildern, Tabellen und sonstigen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen schriftliche Zustimmung der DELUXE nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben bzw. auf Wunsch von DELUXE zu vernichten, ohne dass Kopien davon erhalten werden dürfen.

2.6.        DELUXE behält sich vor auf dessen Rechnung und Gefahr in Auftrag gegebene Lieferungen/Leistungen an ausgewählte Dritte weiterzugeben soweit der Kunde zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich, wenn nur unwesentliche Nebenleistungen betroffen sind.

 

§ 3 Preise & Berechnung

 

3.1.        Die Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Standort. Kosten wie Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll oder andere Posten wie Auslagen oder Spesen sind nicht inkludiert soweit nichts anderes angegeben ist. Es gelten die am Tag der Erfüllung gültigen Preise gemäß Preisliste DELUXE, die auf Anforderung erhältlich ist. DELUXE ist berechtigt Preise nach der zum Zeitpunkt der Erfüllung gültigen Preisliste zu berechnen soweit zwischen Preisvereinbarung und Erfüllung mehr als 1 Monat vergangen sind. Es gelten marktübliche Preise als festgelegt, wenn weder eine Preisliste noch eine Vereinbarung existiert. Verauslagte Kosten Dritter werden mit einem Verwaltungsaufschlag von 15% an den Kunden weiterberechnet.

3.2.        Im Falle einer nachträglichen Änderung des Auftragsumfanges werden dem Kunden die dadurch verursachten Mehrkosten dem Kunden berechnet, insbesondere für den Fall nicht absehbare Probleme aus technischer Sicht und/oder des vom Kunden gelieferten Materials.

3.3.        Bei einer Abrechnung auf Stunden- oder Meterbasis ist der von DELUXE mittels entsprechender Messung festgestellte Umfang maßgebend. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von vollen Stunden bzw. Meter. Jede angefangene Stunde/Meter wird voll berechnet. Messabweichungen bis zu 5% werden nicht berücksichtigt.

 

§ 4 Versand und Gefahrenübergang

 

4.1.        Die Auftragsbestätigung bestimmt die Lieferung "ab Standort“. Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden an die Adresse, die im Bestellschein angegeben ist.

4.2.        DELUXE darf den Versand auch von einem Ort eigener Wahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Auslieferungslager des ausländischen Lieferanten vornehmen.

4.3.        Kosten für den Versand (Verpackung, Versand, Rücksendung) hat der Kunde zu tragen. DELUXE bestimmt Transportmittel und Transportwege. Der Kunden darf die Lieferung/Leistung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige sichtbare Risiken auf eigene Kosten versichern lassen soweit vereinbart.

4.4.        Schäden, die bei einer Versendung entstehen, hat der Unternehmer DELUXE zu erstatten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht mit der Übergabe an den Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Unternehmer über auch ungeachtet etwaig geltende Haftungshöchstgrenzen des Frachtführers. Soweit DELUXE gegen den Frachtführer, Spediteur oder andere Dritte deswegen Ersatzansprüche zustehen, tritt DELUXE diese an den Unternehmer ab, sobald der Schaden ausgeglichen ist. Im Verhältnis zur DELUXE trägt der Unternehmer alle Transportgefahren, und zwar unabhängig vom Verschulden.

4.5.        Sollte der Kunde Verbraucher sein, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe auf den Verbraucher über.

4.6.        Die Übergabe ist erfolgt, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist.

4.7.        Zur Abwicklung eines Zollverfahrens ist stets ausschließlich der Kunde verpflichtet.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

 

5.1.        Zahlungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten. Die Lieferung/Leistung bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von DELUXE. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. DELUXE ist zur Forderung von angemessenen Vorauszahlungen berechtigt.

5.2.        Sofern nichts Abweichendes bestimmt wurde, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn DELUXE innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag frei verfügen kann d.h. Eingang auf dem Vertragsbankkonto. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. DELUXE ist berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von bis zu 40,00 Euro vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, DELUXE nachzuweisen, dass durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Verbraucher hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 12%. Weiterhin ist DELUXE berechtigt höhere Zinsen zu verlangen soweit ein Rechtsgrund vorliegt und/oder gegenüber dem Unternehmer einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Weiterhin hat DELUXE das Recht der Zurückbehaltung an Gegenständen, die der Kunde DELUXE überlassen hat, oder die bei DELUXE lagern bzw. für den Kunden hergestellt wurden, solange bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bezahlt sind. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) in Wegfall.

5.3.        Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind vom Kunden sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet DELUXE nicht, sofern DELUXE oder Erfüllungsgehilfen von DELUXE nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

5.4.        DELUXE behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigener Wahl auf eine andere noch offenstehende Forderung zu verrechnen, sofern der Kunde nicht eine ausdrückliche und eindeutig zuordenbare Zahlungsbestimmung getroffen hat.

5.5.        Dem Kunden stehen kein Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche zu, es sei denn, seine Gegenansprüche wurden rechtskräftig festgestellt und durch DELUXE anerkannt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzubehalten.

5.6.        Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden ist DELUXE berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür Schecks oder Wechsel gegeben worden sind und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen/Leistungen Vorkasse zu verlangen oder diese vorübergehend auszusetzen, und/oder Zwischenrechnungen für noch nicht vollständig abgewickelte Aufträge zu stellen oder vorbehaltlich der DELUXE sonst zustehenden Rechte von sämtlichen Verträgen/Aufträgen unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten. Sämtliche DELUXE hierdurch entstehenden Schäden sind vom Kunden zu ersetzen. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für DELUXE akzeptablen und angemessenen Sicherheit abwenden. Sinngemäß gilt dies auch, wenn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht  unbedeutendem  Umfang eingeleitet wurde.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

6.1.        Das Eigentum an von uns gelieferten Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten, auch zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung getilgt hat. Bei Lieferungen an Unternehmer behält sich DELUXE bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die DELUXE aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehen, die folgenden Sicherheiten vor, die nach Wahl von DELUXE anteilig freigegeben werden, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderung gegenüber dem Unternehmer nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung.

6.2.        Veräußert der Unternehmer den Vertragsgegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen seine Forderung gegen den Dritten an DELUXE ab. DELUXE nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung gilt nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs nicht jedoch bei Bestehen eines Abtretungsverbots zwischen dem Unternehmer und dem Dritten.

6.3.        Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder andere oder Verfügungen durch den Unternehmer sind unzulässig solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

6.4.        Verarbeitet der Unternehmer den Vertragsgegenstand weiter, erwirbt DELUXE unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen mehrerer Vorbehaltseigentümer erwirbt DELUXE das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Werts seines Anteils zum Gesamtwert der hergestellten Sache.

6.5.        Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zubehandeln und ordnungsgemäß zu warten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden, Beschädigung, Diebstahl und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.6.        Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an DELUXE ab. DELUXE nimmt diese Abtretung an. DELUXE ist zudem berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.

6.7.        Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DELUXE unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit DELUXE Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist DELUXE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten haftet der Kunde für den DELUXE entstandenen Ausfall.

6.8.        Im Falle des Verzugs ist DELUXE berechtigt, alle Sicherungsrechte offen zu legen und die sich aus ihnen ergebenden Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet DELUXE unverzüglich sämtliche Urkunden, insbesondere Verträge und Lieferscheine auszuhändigen, die über die durchzusetzende Forderung bzw. das durchzusetzende Recht vorhanden sind. Notwendige Auskünfte zur Geltendmachung der Forderung oder des Rechts hat der Unternehmer unverzüglich zu erteilen.

6.9.        Der Kunde übereignet DELUXE sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz von DELUXE gelangten Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Medienmaterial, Datenträger und darauf befindlichen Daten, einschließlich etwaiger Anwartschaften.

6.10.      Mit der Auftragserteilung überträgt der Kunde DELUXE die ausschließlichen, zeitlichen, räumlichen und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken und Medien, auf die sich der Auftrag bezieht. Diese Rechte erstrecken sich auf alle bekannten Nutzungsarten. Soweit Rechte Dritter bestehen oder entstehen, tritt der Kunde hiermit DELUXE ergänzend seine etwaigen Erwerbsrechte zur ausschließlichen Nutzung ab. Unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs ist der Kunde von DELUXE zur Nutzung ermächtigt.

6.11.      Der Kunde tritt DELUXE hiermit alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ab, die ihm aus der Überlassung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten zustehen. Ebenso tritt der Kunde DELUXE hiermit seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen bezüglich dieser Filme ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen berechtigt. DELUXE nimmt alle vorstehenden Abtretungen an.

 

§ 7 Zurückbehaltungs- & Verwertungsrecht

 

7.1.        Sämtliche Materialien, welche aus dem geschäftlichen Verkehr zwischen uns und dem Kunden stammen, können von uns zurückbehalten werden bis der Kunde seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

7.2.        Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder DELUXE Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist DELUXE berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat.

7.3.        DELUXE kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung von DELUXE nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann DELUXE vom Vertrag zurücktreten.

7.4.        DELUXE behält sich das Recht vor nach Beendigung des Vertrags Materialien welche aus dem geschäftlichen Verkehr stammten und zurückbehalten wurden weiterhin zurückzuhalten und zur Begleichung offener  Zahlungsverpflichtungen zu verwerten  bzw. zur Vermeidung von weiteren Belastungen zu vernichten. DELUXE ist berechtigt Kosten zur Vernichtung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Pflichten des Kunden

 

8.1.        Der Kunde übernimmt für das von ihm gelieferte Material die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei.

8.2.        DELUXE ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften die von diesen geforderten Meldungen zu erledigen. Der Kunde stellt DELUXE von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.

8.3.        Der Kunde ist bei Verwahrung von Waren/Gegenständen der DELUXE verpflichtet für vollen Versicherungsschutz der DELUXE übergegebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen, ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheitszweitmaterial oder Muster zur Verfügung zu halten, DELUXE unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen.

 

§ 9 Fristen

 

9.1.        Etwaige Lieferfristen- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von DELUXE. DELUXE behält sich Vorab- und Teilleistungen vor.

9.2.        Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DELUXE, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird DELUXE die Lieferung bzw. Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird DELUXE von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei.

9.3.        Nachträgliche Auftragsänderungen oder verspätete Anlieferungen durch den Kunden bewirken eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist.

9.4.        Die Haftung von DELUXE auf Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Haftet DELUXE nur wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, ist der Schadensersatzanspruch für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 % im Ganzen, aber auf höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert wurde, begrenzt.

9.5.        Das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Schadensersatz in Höhe des voraussehbaren Schadens steht dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf 50% des Rechnungsbetrages der nicht oder verspätet erfolgten Lieferung begrenzt.

 

§ 10 Gefahrübergang

 

10.1. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch DELUXE bzw. ihre Erfüllungsgehilfen. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand- bzw. Abhol bereitschaft auf den Kunden über. Im Falle von Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.

 

§ 11 Haftung

 

11.1.      Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch DELUXE, den gesetzlichen Vertreter von DELUXE oder leitenden Angestellten von DELUXE beruhen.

11.2.      Für einfache Fahrlässigkeit haftet DELUXE außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur, insofern wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Durchschnittsschaden (Wahl durch DELUXE). Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden wie entgangenen Gewinn, Nebenpflichtverletzungen oder mangelnden wirtschaftlichen Erfolg sind ausgeschlossen.

11.3.      Soweit die Wiederherstellung von an DELUXE zur Bearbeitung übergebenem Material nicht aufgrund von Negativen, Kopien, Bändern oder sonstigem Ausgangsmaterial des Kunden möglich ist, ist unter dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Ersatz des Materialwerts des Trägermaterials gleicher Art und Länge zu verstehen.

11.4.      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produ kthaftung. DELUXE haftet weiterhin nicht für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Nutzung oder Nichtnutzung der gelieferten Produkte ergeben. Hiervon ausgenommen sind alle gesetzlich geregelten Haftungsfälle. Auf jeden Fall ist die Haftung von DELUXE auf den für die Überlassung der Produkte gezahIten Betrag beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von DELUXE zurückzuführen sind.

11.5.      Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bestimmungen vorgesehen sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von DELUXE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche  Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,  Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DELUXE.

11.6 Für Kopiermängel, welche auf der Beschaffenheit oder Eigenart des vom Kunden übergebenen Materials beruhen, wird keine Haftung übernommen. Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertragsgegenstandes oder eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand bzw. der Werkleistung durch den Kunden verursacht wurden.

 

§ 12 Gewährleistung

 

12.1.      Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferungen/Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, ist ein Werk geschuldet, es abzunehmen. Transportschäden oder -verluste sind DELUXE sofort durch eine Tatbestandsmeldung zu melden. Die Meldung kann durch den Spediteur oder durch eine eidesstattliche Versicherung von zwei Zeugen sein. Diese ist vom Kunden unterschrieben sein.

12.2.      Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Lieferung/Leistung gegenüber DELUXE schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung/Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung/- leistung für den Kunden ohne Interesse ist, wofür der Kunde die Beweislast hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen DELUXE geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang bei DELUXE eintrifft.

12.3.      Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen beträgt die Frist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne des vorhergehenden Absatzes anzeigt. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. § 444 BGB hiervon bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den

§§ 478f BGB bleibt unberührt und beträgt 5 Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

12.4.      Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass die fehlerhafte Lieferung/Leistung nach Wahl von DELUXE beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann. Hierfür entstehende Aufwendungen kann DELUXE in angemessener Höhe an den Kunden berechnen. Auf Wunsch von DELUXE muss der Kunde die fehlerhafte Lieferung/Leistung frachtfrei und auf eigene Gefahr an DELUXE zur Überprüfung zurücksenden.

12.5.      Durch etwa seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch.

12.6.      Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung erfolgen soll. DELUXE ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Kunde Unternehmer, leistet DELUXE für Mängel der geschuldeten Lieferung/Leistung zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung. Nachbesserungen, die während der Garantiezeit ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von DELUXE über.

12.7.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nacherfüllung dem Kunden nicht zuzumuten ist.

12.8.      Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist DELUXE lediglich zur Bereitstellung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

12.9.      Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch DELUXE nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

12.10.   Für Auskünfte und Beratungsleistungen übernimmt DELUXE nur dann Gewähr, wenn ein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen ist, andernfalls sind sie unverbindlich und begründen keine Haftung.

12.11.   DELUXE übernimmt keine Gewähr für richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung und Nutzung der Produkte. Das gilt insbesondere in Verbindung mit dem Einsatz anderer Hard- und Softwaresysteme.

12.12.   Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber DELUXE aus. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Höhere Gewalt

 

Die Vereinbarung  eines Termins erfolgt  unter dem Vorbehalt  rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, seitens der DELUXE nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei DELUXE oder einem Lieferanten von DELUXE wie Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel o.Ä. berechtigen DELUXE unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den betreffenden Termin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Zum Rücktritt ist DELUXE erst berechtigt, wenn ein Hinausschieben nicht möglich ist. DELUXE hat den Kunden in diesen Fällen über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.

 

§ 14 Sonstige Bestimmungen

 

14.1.      Lizenzen

14.1.1.  Beim Betreiben von Video- und Audio- und Softwaresystemen dürfen vom Kunden eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne, dafür bestimmte Wirtschaftsgut benutzt werden. Beim Betrieb darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Käufer erklärt ausdrücklich, diese Lizenzbedingungen anzuerkennen. Diese sind dem betreffenden Produkt beigefügt oder können abgefragt werden. Der Kunde stellt DELUXE im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

14.1.2.  Sofern DELUXE eigene Softwareproduktionen liefert, wird dem Kunden eine nicht- exklusive Softwarelizenz eingeräumt. Zudem sind Unterlizenzierungen ohne schriftliche Zustimmung von DELUXE ausgeschlossen.

14.1.3.  Bei Aufträgen, deren Konstruktions- und/oder Zusammensetzungsmerkmale der Kunde DELUXE vorschreibt, hat der Kunde dafür einzustehen, dass die Konstruktion und/oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter berührt. Der Kunde stellt DELUXE insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt auf erstes Anfordern die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten.

14.2.      Geheimhaltung, Verschwiegenheit

Der Kunde hat über sämtliche Festsetzungen jedes mit DELUXE geschlossenen Vertrages auch über die Laufzeit desselben hinaus strengstes Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten von DELUXE, auch über das Ende eines Vertrages hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, das Ansehen von DELUXE zu wahren und sich jeglicher Handlungen oder Äußerungen zu enthalten, die geeignet sind, das Ansehen von DELUXE zu schädigen oder zu gefährden, dies auch nach Vertragsbeendigung. Soweit der Kunde gegen eine dieser Pflichten verstößt, steht es im Ermessen von DELUXE eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen deren Höhe gegebenenfalls durch ein zuständiges Gericht überprüfbar ist.

14.3.      Datenschutz

DELUXE ist berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14.4.      EDV-/Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger

EDV-Hard- oder Software sowie Datenträger sind frei von Programmen oder Programmteilen zu liefern bzw. zurückzugeben, die geeignet sind, die Arbeits- und Funktionsweise der von DELUXE genutzten Datenverarbeitungsanlagen aufzuheben, zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch Programme oder Programmteile entsteht, die bei Rückgabe auf gelieferter Hard- oder Software enthalten war.

14.5.      Der Kunde ist verpflichtet, alle auf den Geräten befindlichen Daten extern zu sichern. Eine Verantwortung für den Verlust von Daten trifft DELUXE nicht.

14.6.      Die Hausordnung von DELUXE ist wesentlicher Bestandteil dieser AGB. Kunden, die die Räumlichkeiten von DELUXE betreten und/oder denen DELUXE Räumlichkeiten und Einrichtungen zu Vertragszwecken überlässt erkennen die Hausordnung an. Sie ist auf der Homepage von DELUXE verfügbar und wird darüber hinaus dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt.

14.7.      Sämtliche Klauseln dieser AGB gelten, unabhängig welchem Gliederungspunkt sie zugeordnet sind, sinngemäß auch für alle anderen Vertragsbeziehungen.

 

§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 

15.1.      Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie aller sonstigen zwischenstaatlichen Regelungen und Übereinkommen über den Austausch von Waren und Leistungen.

15.2.      Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von DELUXE. Ebenso gilt dies, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand  in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher  Aufenthalt  im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. DELUXE ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.

15.3.      Die deutsche Sprache ist einzige Verhandlungs- und Vertragssprache.

 

§ 16 Schriftformklausel, Salvatorische Klausel

 

16.1.      Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen immer der Schriftform.

16.2.      Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend  für den Fall, dass sich der Vertrag als Iückenhaft erweist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die technisch/wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung am ehesten entspricht. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.